2G Pflicht schadet – 3G hilft!

Ich darf eine Pressemeldung der WKO weiterleiten: Gutachten zeigt: „Beibehalten von 2G bei Seilbahnen ist verfassungswidrig und unverhältnismäßig!“Auch die überbordenden Kontrollen halten der rechtlichen Beurteilung durch Experten nicht Stand

Ein aktuelles Gutachten des Wiener Wirtschaftsrecht-Experten Priv.-Doz. Dr. Bernhard Müller für die Wirtschaftskammer zeichnet ein eindeutiges Bild zur Frage der Beibehaltung der 2G-Regel für Seilbahnbetriebe. Die Autoren kommen darin zum Schluss, dass die Regelung samt der damit verbundenen Kontrollen wegen der Entspannung in den Spitälern und den Intensivstationen nicht mehr notwendig ist und daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht aufrechterhalten werden darf. „Außerdem wird nochmals klar betont, dass sich die Gäste überwiegend im Freien aufhalten, sonst eine FFP2-Maske tragen und das Ansteckungsrisiko somit extrem niedrig ist“, so Franz Hörl, Obmann des Fachverbandes der österreichischen Seilbahnen. 2G schade, so das Gutachten, der durch den Totalentfall der Wintersaison 20/21, dem generellen Lockdown gegen Ende des Vorjahres und der Aufrechterhaltung der Regelung ohnedies schwer belasteten Seilbahnwirtschaft in einem unverhältnismäßigen Ausmaß. „Dies gilt auch für die damit verbundenen Kontrollen, die aus Sicht des Autors ebenso verfassungswidrig sind“, zitiert Hörl. Die damit verbundenen Folgen würden aber möglicherweise sogar noch weiter reichen: Bei Gästen aus dem EU-Ausland sei offen, ob 2G bei Seilbahnen wegen eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nicht sogar europarechtswidrig ist.
Der durch die Beibehaltung der 2G-Regel massive Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit müsse nun – analog zu anderen Branchen – rasch beendet werden. „Nach Einschätzung aller Expertinnen und Experten droht uns aktuell und in absehbarer Zeit keine Überlastung des Gesundheitssystems. In Verbindung mit der ohnedies sicheren Situation bei den Seilbahnen – kurze Verweildauer, ein 85-prozentiger Anteil an offenen Fahrbetriebsmitteln und die Sportausübung unter freiem Himmel – ist eine Schlechterstellung nicht mehr länger hinnehmbar“, so Hörl. Das Fehlen jeglicher Verhältnismäßigkeit zeige sich allein schon daran, dass in anderen Sektoren – wie im Handel und der Gastronomie – die 2G-Regel aufgehoben werde.
Hörl zeigt sich auch bei der Beurteilung der umfangreichen Kontrollpflichten vom Gutachten bestätigt. „Da die Benützung einer Seilbahn mindestens so sicher ist wie Einkaufen im Handel oder ein Gastronomie-Besuch, widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, wenn in der Seilbahnwirtschaft 2G und die damit verbundenen Kontrollen ohne erkennbaren epidemiologischen Zusatznutzen aufrechterhalten werden. Wir dürfen jetzt nicht zum Opfer einer Politik werden, die Gleiches ungleich behandelt“, so Hörl. (PWK071/PM)
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